Teil 3 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Teil 3 Tatsächliche Einheitsbeträge
§ 30 Mitteilungen der Länder
§ 31 Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
§ 32 Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge

Teil 3 Tatsächliche Einheitsbeträge

§ 30 Mitteilungen der Länder


§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der Einheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchgeführter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren ist.

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§ 31 Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge


§ 31 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die tatsächlichen Einheitsbeträge, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind.

(2) 1Die Methode der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge wird in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. 2Dabei ist insbesondere zu regeln, dass

1.
ein tatsächlicher Einheitsbetrag den geplanten Höchsteinheitsbetrag oder, soweit ein solcher nicht vorgesehen ist, den höchsten geplanten Einheitsbetrag nicht überschreiten darf,

2.
Mittel aus Mittelzuweisungen für Öko-Regelungen, sofern die Unionsregelung nicht entgegensteht,

a)
auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen und dort gemäß dem Recht der Europäischen Union verwendet werden, wenn sich aus den Mitteilungen der Länder nach § 30 ergibt, dass der Bedarf an Mitteln für Öko-Regelungen die dafür zur Verfügung stehende Mittelzuweisung um einen Betrag unterschreitet, der mindestens 1,5 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist,

b)
soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt, für die sonstigen Direktzahlungen verwendet werden,

3.
gewährleistet ist, dass der Betrag der in der Unionsregelung enthaltenen einschlägigen Zuweisung für das jeweilige Jahr eingehalten ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die Übertragung von Mitteln in den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Absatz 2 Nummer 2 und führt sie durch.

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§ 32 Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.



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