Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (2. CoronaEinreiseVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2021 BAnz AT 22.07.2021 V1, BAnz AT 26.07.2021 V1
Geltung ab 28.07.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) neu gefasst, dessen Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt und dessen Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Text in der Fassung der Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung B. v. 23. Juli 2021 BAnz AT 26.07.2021 V1 m.W.v. 27. Juli 2021

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Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2021 CoronaEinreiseV § 4

§ 4 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann Anwendung, wenn

1.
das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochinzidenzgebiet oder als sonstiges Risikogebiet eingestuft wird, oder

2.
die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 und 5 außerdem, wenn das betroffene Risikogebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird."

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „28. Juli 2021" durch die Angabe „10. September 2021" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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