Die
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch
Artikel 61 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz
(Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung - ÖlPflichtVersBeschV)".
- 2.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung: eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des Ölschadengesetzes,".
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigungen" durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungen" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des
§ 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:
- 1.
- im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,
- 2.
- im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt.
- 6.
- In § 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.
- 7.
- In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt.
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 11 HNSGEG Inkrafttreten (vom 27.07.2021) ... 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Gesetzes und 2. die Artikel 2, 5, 6, 7, 8 und 10. Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses ...