Artikel 3 - Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2021 KBAG § 2

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Fahrzeugteilen" die Wörter „sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung" eingefügt.

b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
die Marktüberwachung von auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass sie den folgenden Anforderungen entsprechen und keine Gefährdung für im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen auf der Grundlage

aa)
des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

bb)
der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

cc)
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

dd)
der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

ee)
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in den Anwendungsbereich der in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten Verordnungen oder der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; L 127 vom 26.5.2009, S. 22; L 291 vom 7.11.2015, S. 11; L 308 vom 25.11.2015, S. 11; L 2 vom 6.1.2020, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung fallen,

ff)
der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Abl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in den Anwendungsbereich der in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten Verordnungen oder der Richtlinie 2007/46/EG fallen,

und der zur Durchführung der genannten Verordnungen (EG) (EU) erlassenen Rechtsvorschriften,".

2.
Nummer 5 wird aufgehoben.

3.
Nummer 5a wird Nummer 5.

4.
Folgende Nummer 5a wird angefügt:

„5a.
die Marktüberwachung von auf dem Markt bereitgestellten Verbrennungsmotoren für Schienenfahrzeuge, die

a)
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1014/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die durch die Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 1) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
auf der Grundlage der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1; L 225 vom 25.6.2004, S. 3; L 75 vom 15.3.2007, S. 27; L 59 vom 4.3.2011, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung

typgenehmigt worden sind, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1628 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung, dass die Motoren diesen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen."

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Zitierungen von Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
§ 7 28. BImSchV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für ...

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 32 ProdSGNOG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „5a. die Durchführung ...


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