Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ort" die Wörter „oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat" eingefügt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeugdaten" die Wörter „sowie Änderungen der Daten" eingefügt.
- 4.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jede Änderung der Daten und" durch die Wörter „jede Änderung oder Korrektur der Daten und" ersetzt.
- 5.
- § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zuständig ist, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des
§ 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des
§ 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde den Vermerk über die Außerbetriebsetzung."
- 6.
- § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
- 7.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sperre" die Wörter „und die sperrende Behörde" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten."
- 8.
- In § 48 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt.
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200