Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (BioStoffVuaÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Auf Grund

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des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

-
des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 sowie Absatz 2 und 3 des Chemikaliengesetzes, von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a und h, Nummer 6, 7, 9 und 10 sowie des § 25 des Chemikaliengesetzes,

verordnet die Bundesregierung:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 54), die durch die Richtlinie (EU) 2020/739 (ABl. L 175 vom 4.6.2020, S. 11) geändert worden ist.



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