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Abschnitt 4 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

Abschnitt 4 Gegenleistungen der Unternehmen

§ 10 Energiemanagementsystem



(1) Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist (EMAS), betreiben.

(2) An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach Absatz 1 können Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, spätestens ab dem 1. Januar 2023

1.
ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021* mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben oder

2.
Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

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*
Die DIN EN ISO 50005:2021 wird im Herbst 2021 veröffentlicht.


§ 11 Klimaschutzmaßnahmen



(1) 1Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser Verordnung, wenn es neben den weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. 2Soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen nach Satz 1 identifiziert wurden, erhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Verordnung, ohne im Abrechnungsjahr Investitionen getätigt zu haben.

(2) 1Die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn die Maßnahme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach § 10 einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt worden ist, und zwar

1.
für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 nach maximal 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von höchstens neun Jahren, und

2.
ab dem Abrechnungsjahr 2026 nach maximal 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer.

2Sofern ein Unternehmen vor dem 28. Juli 2021 ein Energiemanagementsystem nach § 10 eingeführt hat, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, ist die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme in den Jahren 2023 bis 2025 abweichend von Satz 1 gegeben, wenn eine Amortisationsdauer ausgewiesen ist, die kürzer ist als die anteilige Nutzungsdauer der Maßnahme bei Anwendung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 angegebenen Prozentsätze.

(3) 1Die von dem Unternehmen für Maßnahmen nach Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich der Fördermittel Dritter muss

1.
für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und

2.
ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent

des dem Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entsprechen. 2Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 geringer ist als die Mindestschwelle nach Satz 1, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. 3Soweit die Investitionssumme den Beihilfebetrag für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den nachfolgenden vier Jahren auf den erforderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden.

(4) 1Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 auch erfüllt, wenn das antragstellende Unternehmen Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat, soweit solche Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Der maßgebliche Zeitpunkt für die Tätigung der Investition für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 ist die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. 2Für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, ist der maßgebliche Zeitpunkt abweichend von Satz 1 die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs.


§ 12 Nachweis der Gegenleistungen



(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:

1.
für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende des Abrechnungsjahres über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder über einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der für die Registrierung nach EMAS zuständigen Stelle über die Eintragung in das Register gemäß EMAS verfügt;

2.
für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende des Abrechnungsjahres ein entsprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreibt; abweichend hiervon ist für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens, dass ein entsprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem aufgebaut wird, ausreichend;

3.
für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 durch eine Bestätigung der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.

(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:

1.
für die Durchführung von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 durch eine Erklärung des Unternehmens,

a)
dass Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens und des Kapitalwertes gemäß DIN EN 17463;

b)
soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen identifiziert wurden, dass keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen identifiziert werden konnten;

2.
für die Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 4 durch eine Erklärung des Unternehmens, dass Investitionen oder Auftragsvergaben in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und Erklärungen des Unternehmens bedürfen der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. 2Eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. 3Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen. 4Für Unternehmen, die kein Umwelt- oder Energiemanagementsystem nach § 10 Absatz 1 betreiben müssen, gilt die Pflicht zur Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle nur für den Fall der Erklärung des Unternehmens, dass im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen identifiziert wurden.