Das
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch
Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33a wird aufgehoben.
- 2.
- § 33b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „sowie § 33a Absatz 3 Satz 1" gestrichen.
- 3.
- § 33c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen."
- 4.
- § 36 Absatz 4b wird aufgehoben.
Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56