Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung (BausparkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206 (Nr. 49); Geltung ab 31.07.2021
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 6a des Gesetzes über Bausparkassen, von denen § 10 Satz 1 Nummer 6a durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe g des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 31. Juli 2021 BausparkV § 9, § 12

Die Bausparkassen-Verordnung vom 29. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2576) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „350.000 Euro" durch die Angabe „700.000 Euro" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „30.000 Euro" durch die Angabe „50.000 Euro" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2021.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In Vertretung Raimund Röseler



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