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§ 10 - Bausparkassengesetz (BauSparkG)

neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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§ 10 Erlaß von Rechtsverordnungen



1Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft für die Zuteilung der Bausparsummen sowie zur dauerhaften Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmäßigen Zuteilungsfolge kann der Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1.
die näheren Voraussetzungen für die zwischenzeitliche Verwendung der Mittel der Zuteilungsmasse nach § 6 Absatz 1;

2.
den zulässigen Anteil von Bausparverträgen, die einen in der Rechtsverordnung festzusetzenden Betrag übersteigen, (Großbausparverträge) am gesamten nicht zugeteilten Vertragssummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse und den zulässigen Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge; dabei gelten die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Verträge eines Bausparers als ein Vertrag; auf die zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind die Bausparverträge, auf die der Bausparer die nach den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat, anzurechnen;

3.
die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, und den zulässigen Anteil solcher Darlehen am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse; der Anteil darf höchstens auf drei Prozent festgesetzt werden;

4.
Prozentsätze des haftenden Eigenkapitals der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 insgesamt sowie an ein Unternehmen gewährt werden dürfen;

4a.
Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1, insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben, die auch Beschränkungen enthalten können, die über die Anforderungen in § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 hinausgehen, wenn dies zur Gewährleistung einer möglichst großen Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erforderlich erscheint;

5.
taugliche Zusatzsicherheiten;

6.
taugliche Ersatzsicherheiten sowie den zulässigen Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse;

6a.
den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im Einzelfall Darlehen ohne Sicherheit nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 gewähren darf, sowie den zulässigen Anteil solcher Darlehen am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse; der Anteil darf höchstens auf 30 Prozent festgesetzt werden;

7.
folgende Voraussetzungen und Anforderungen einschließlich der erforderlichen Begriffsbestimmungen:

a)
die näheren Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 bis 3, insbesondere Festlegung von Mindestanforderungen an Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge,

b)
die näheren Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 und 5, etwa Bestimmungen zur tariflichen Zinsspanne,

c)
die Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung zur Gewährleistung eines angemessenen individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses, insbesondere die Mindestansparung und die Bemessung einer Mindestbewertungszahl,

d)
die Voraussetzungen, unter denen die Bausparkasse ihre Zuteilungsvoraussetzungen anzupassen hat, sowie

e)
die Anforderungen an das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis, insbesondere die Festlegung von dessen Ober- und Untergrenzen;

8.
die Einzelheiten der Ermittlung der Mehrerträge nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 und ihrer Zuführung zum Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung";

9.
die näheren Voraussetzungen, unter denen der Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 5 verwendet werden kann, und wann dieser spätestens zu verwenden ist sowie die näheren Voraussetzungen, unter denen dieser Sonderposten nach § 6 Absatz 2 Satz 6 aufgelöst werden kann, und wann dieser spätestens aufzulösen ist;

10.
Verfahren und Methoden der Bausparkassen sowie die erforderlichen technischen Grundsätze der Bausparkassen, die zur Prüfung herangezogen werden können, ob

a)
im Sinne des § 5 Absatz 4 die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen und keine Bestimmungen vorsehen, die die Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu unangemessen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend wahren würden,

b)
im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 1 zwischen Bauspartarifen eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist,

c)
im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Bausparkasse auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität ihrer Zuteilungsmasse ohne die Zuführung von Eigenmitteln und Fremdmitteln und ohne die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bauspareinlagen zu befriedigen,

d)
im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 die Belange der Bausparer hinreichend gewahrt werden,

e)
im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts vorliegt,

f)
im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 die Wartezeiten unangemessen lang sind,

g)
im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint,

h)
im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint,

i)
im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 3 die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen,

j)
im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 durch die Übertragung die Belange der Bausparer der übertragenden oder der übernehmenden Bausparkasse gefährdet werden und

k)
im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 der Plan für eine geordnete Abwicklung unter Berücksichtigung der Belange der Bausparer keine Gewähr zu bieten scheint;

11.
nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Unterlagen und Informationen, die die Bausparkasse nach § 3 Absatz 4 dem Antrag beizufügen hat;

12.
nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der kollektiven Lageberichte, die die Bausparkasse gemäß § 3 Absatz 5 zu erstellen hat, insbesondere die Festlegung von Szenarien, Größen, Parametern, Stichtagen und Berechnungsmethoden für den kollektiven Lagebericht einschließlich der Fortschreibungen und Prognosen, sowie die Bestimmung von Form und Frist, in der der kollektive Lagebericht vorzulegen ist;

13.
nähere Bestimmungen über die Anforderungen an ein bauspartechnisches Simulationsmodell nach § 8 Absatz 4 und dessen Anwendungsbereich sowie über Art, Umfang und Form der Ergebnisse eines bausparspezifischen Simulationsmodells und unbeschadet des § 3 Absatz 6 über den Zeitpunkt, zu dem diese Ergebnisse der Bundesanstalt vorzulegen sind;

14.
nähere Bestimmungen über

a)
den Gegenstand der nach § 8 Absatz 5 vorzunehmenden Prüfung sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung und

b)
den Inhalt der nach § 8 Absatz 5 zu erstellenden Prüfungsberichte und der Bestätigungsvermerke sowie über den Zeitpunkt, zu dem diese jeweils der Bundesanstalt einzureichen sind.

2Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 10 BauSparkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2015Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BauSparkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauSparkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BauSparkG Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (vom 29.12.2015)
... kann insbesondere versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht vorliegen. ...
§ 13 BauSparkG Besondere Pflichten des Prüfers
... eingehalten hat und 3. die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind. Das Ergebnis ist in den ...
§ 18 BauSparkG Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen (vom 29.12.2015)
... als dem nach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang betrieben haben, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden, soweit bereits ...
§ 19 BauSparkG Überleitungsbestimmungen (vom 29.03.2019)
... 4 zu verwendenden bauspartechnischen Simulationsmodelle, die 18 Monate nach Inkrafttreten der nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung, die Bestimmungen nach § 10 Satz 1 Nummer 13 enthält, ... nach Inkrafttreten der nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung, die Bestimmungen nach § 10 Satz 1 Nummer 13 enthält, verwendet werden. (8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, die vor dem ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
 
Zitat in folgenden Normen

Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
§ 2 BausparkV Simulationen und Prognosen
... Bundesanstalt kann die Simulationsergebnisse zur Beurteilung mit heranziehen, ob die in § 10 Nummer 10 Buchstaben a bis k des Gesetzes über Bausparkassen genannten Voraussetzungen ... benennen, sofern dies erforderlich erscheint, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach § 10 Nummer 10 Buchstabe a bis k des Gesetzes über Bausparkassen vorliegen. (6) ...
§ 14 BausparkV Überleitungsbestimmung
... nach den Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... der Justiz und für Verbraucherschutz, 8. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
Artikel 1 20. BaFinBefugVÄndV
... Nummer 9 angefügt: „9. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht vorliegen."  ... Konkretisierung des § 5 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht vorliegen." 12. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... 4 zu verwendenden bauspartechnischen Simulationsmodelle, die 18 Monate nach Inkrafttreten der nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung, die Bestimmungen nach § 10 Satz 1 Nummer 13 enthält, ... nach Inkrafttreten der nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung, die Bestimmungen nach § 10 Satz 1 Nummer 13 enthält, verwendet ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Eingangsformel BausparkV
... Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), der durch Artikel 1 ... zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ...

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.01.1973 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
Eingangsformel FinDABefugV
... Grund des § 10 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097) wird ...
§ 1 FinDABefugV
... wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu ...