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Abschnitt 3 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 2126-13-32 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

Abschnitt 3 Pflichten der Verkehrsunternehmen

§ 8 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen



Beförderer und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.


§ 9 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung



(1) 1Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder, vorbehaltlich des § 10, aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, soweit keine Ausnahme oder Maßgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vorliegt, vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 zu kontrollieren. 2Diese sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. 3Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 3 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Schengen-Staat einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde zu übermitteln. 4Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet außerhalb von Schengen-Staaten, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde auszuhändigen ist. 5Beförderer haben die Beförderungen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. 6Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet kann die Kontrolle in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen.

(2) 1Für Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis entsprechend; es dürfen, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt und es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und, wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, nur getestete Personen befördert werden. 2Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im öffentlichen Personennahverkehr.


§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten



(1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) 1Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1.
Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Elternteile bei minderjährigen Kindern,

2.
Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen,

3.
reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4.
die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5.
Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6.
Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

7.
Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage,

8.
Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder,

9.
Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden,

10.
Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

2Das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 1 ist auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.

(3) 1Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.


§ 11 Auskunftspflicht der Beförderer



(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.

(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen.