Nach
§ 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird folgender
§ 1a eingefügt:
-
- „§ 1a Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
- 1.
- eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder
- 2.
- aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue Regelungen getroffen worden sind.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."