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Anlage - Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslKfzHPflV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 08.05.1974 BGBl. I S. 1062; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 15.05.1974; FNA: 925-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Anlage (zu § 2)



Zypern

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediensteter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Dänemark (und Faröer-Inseln)

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Frankreich

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.

Griechenland

1.
Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grüne Schilder mit den Buchstaben "CD" und "ΔΣ" vor der Zulassungsnummer).

2.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediensteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buchstaben "EA" vor der Zulassungsnummer).

3.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der griechischen Streitkräfte (Kennzeichen: Beschriftung "ΕΣ").

4.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der alliierten Streitkräfte in Griechenland (Kennzeichen: Beschriftung "AFG").

5.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buchstaben "ΔΟΚ" vor der Zulassungsnummer).

Italien

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen, insbesondere mit Kennzeichen: Beschriftung "AFI" und Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte.

Niederlande

1.
Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in Deutschland stationierten Angehörigen der niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien.

2.
Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in den Niederlanden stationierten Angehörigen der deutschen Streitkräfte und ihrer Familien.

3.
Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Mitteleuropa gehören.

4.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.

Portugal

1.
Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach portugiesischem Recht keine amtlichen Kennzeichen erforderlich sind.

2.
Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße Schilder - rote Zahlen, denen die Buchstaben "CD" oder "FM" vorausgehen).

3.
Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze Schilder - weiße Zahlen, denen je nach Dienststelle die Buchstaben "AM", "AP", "EP", "ME", "MG" oder "MX" vorausgehen).

Lettland

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Litauen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Malta

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Polen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.