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Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften (FZVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
- -
- des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 9 Buchstabe c, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a, des § 6a Absatz 2 und 3, des § 6g Absatz 4 Nummer 1 und 7 sowie des § 47 Nummer 1, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
- -
- des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19) und
- -
- des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 31. Dezember 2025 FZV § 2, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 12, § 19, § 23, § 25, § 30, § 31, § 32, § 34, § 36, § 41, § 46, § 51, § 52, § 53a (neu), § 56, § 57, § 66, § 75, § 78, Anlage 2, Anlage 4, Anlage 12, Anlage 17, Anlage 17a (neu), Anlage 18
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 01.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 6 wird nach der Angabe zu § 53 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte". - b)
- In Abschnitt 8 wird nach der Angabe zur Anlage 17 die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 17a Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge".
- 1.
- § 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung." - 2.
- § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als drei Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist."
- 3.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann: Name und Anschrift der Vereinigung."
- 4.
- Nach § 8 Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ist die eingezogene ausländische Zulassungsbescheinigung auf Antrag zu entwerten und dem Antragsteller auszuhändigen." - 5.
- In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 6.
- § 10 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen." - 7.
- In § 12 Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 8.
- Nach § 19 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Können die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten aus technischen Gründen vorübergehend nicht nach Satz 2 übermittelt werden, sind sie bis zu ihrer Übermittlung nach Satz 2 zu speichern und danach unverzüglich zu löschen." - 9.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines Textes in ihrem Portal anzuzeigen und gleichzeitig in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal für die Dauer von 30 Minuten zum Abruf durch die antragstellende Person bereitzustellen." - b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Zulassung oder ihre Änderung gilt am Tag der Anzeige der Entscheidung in Textform und der gleichzeitigen Bereitstellung des schreibgeschützten elektronischen Bescheides im Portal der Zulassungsbehörde als bekannt gegeben."
- 10.
- § 25 Absatz 3 wird gestrichen.
- 11.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitts 3" durch die Angabe „Unterabschnitts 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- 12.
- In § 31 Satz 1 wird die Angabe „10 Tage" durch die Angabe „vierzehn Tage" ersetzt.
- 13.
- § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O."
- 14.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- der Name und die Anschrift sämtlicher Vertragspartner, die im Namen des Großkunden Anträge nach § 33 Absatz 1 stellen,".
- b)
- Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe h wird die Angabe „anzuzeigen und" durch die Angabe „anzuzeigen," ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt:
- „j)
- für die Zuverlässigkeit eines Vertragspartners nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 einzustehen und für dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zu haften und".
- 15.
- § 36 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anstelle des Widerrufes der Registrierung nach Satz 1 dem Großkunden aufgeben,
- 1.
- einem Vertragspartner nach § 34 Absatz 3 Nummer 4, der sich als nicht zuverlässig erweist, die weitere Stellung von Anträgen nach § 33 Absatz 1 unverzüglich zu untersagen und
- 2.
- den Vertragspartner nach Nummer 1 durch technische Maßnahmen von der Antragstellung unverzüglich ausschließen."
- 16.
- § 41 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten, die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen." - 17.
- In § 46 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 18.
- In § 51 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.
- 19.
- In § 52 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 20.
- Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:
„§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte(1) Versicherungskennzeichen nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind. Eine Kennzeichenfolie darf bis zu dreimal mit einer neuen Kennzeichenfolie überklebt werden; sodann sind alle Kennzeichenfolien von der Trägerplatte vor Anbringung einer neuen Kennzeichenfolie zu entfernen.(2) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 genannten Anforderungen entspricht. Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen nachzuweisen.(3) Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" mit fälschungserschwerender Schrift (FE-Schrift). Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage 17a entsprechen.(4) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der Verbund aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. Durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwendete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.(5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte oder auf einer dort vorhandenen Kennzeichenfolie muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen auftreten, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.(6) Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt. Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des Versicherungskennzeichens transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN", der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN" ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in Großbuchstaben auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV", gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" mit FE-Schrift in einer Schrifthöhe von 8 Millimetern angebracht sein. Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein verdecktes Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein; es ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.(7) Im Übrigen bleibt Anlage 17 unberührt." - 21.
- § 56 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 7 genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine Inbetriebsetzung von der das Fahrzeug führenden Person aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird;".
- 22.
- § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird die Angabe „eines Wechselkennzeichens," gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt, und das jeweils zugehörige andere Wechselkennzeichen,".
- 23.
- § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2a, Absatz 2h und 3" durch die Angabe „Absatz 2a, 2h, 2l und 3" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe „Versicherungskennzeichen oder" die Angabe „Versicherungsplakette" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 1 genannten Daten sind zur Übermittlung nach § 36 Absatz 2l des Straßenverkehrsgesetzes für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bereitzuhalten."
- 24.
- § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 5 und des § 51 Absatz 4 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15 Absatz 4 Satz 5 geändert hat."
- 25.
- § 78 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin" durch die Angabe „Fränkische Straße 7, 53229 Bonn" ersetzt.
- 26.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Tabelle in Nummer 1 wird die erste Zeile durch die folgende erste Zeile ersetzt:
| „BD | Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundes- präsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundes- finanzverwaltung, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundes- kriminalamtes (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 4 Zulassungsbehörde Karlsruhe; für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion" - Dienstort Offenbach)". |
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „3.
- Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen".
- bb)
- In der Tabelle wird die zweite Zeile durch die folgende zweite Zeile ersetzt:
| „Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes am Sitz des Konsulats | Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)". |
- c)
- Die Überschrift der Nummer 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „4.
- Unterscheidungszeichen des Präsidenten des Deutschen Bundestages".
- 27.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Angabe „Straßenwesen" durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2.2.1 wird durch die folgende Nummer 2.2.1 ersetzt:
- „2.2.1
- Mittelschrift 75 mm
".
- cc)
- Nummer 2.3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, erfolgt die Beschriftung nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift." - dd)
- In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „(Buchstaben und Ziffern)" durch die Angabe „(Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer)" ersetzt.
- b)
- Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu."
- 28.
- Anlage 12 wird durch die folgende Anlage 12 ersetzt:
„Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen GroßkundenschnittstelleAbschnitt A. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person 7)


---- 7)
- Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
- 1.
- Vollmacht [Pflichtangaben] Hiermit bevollmächtige ich/bevollmächtigen wir, Vollmachtgeber/in bzw. betroffene Person (Fahrzeughalter) Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname ? [optional] Angaben zum Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter bei minderjährigem Fahrzeughalter Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname
- -
- den/die Bevollmächtigte(n) - Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort
- 2.
- Einzelzulassung oder Mehrfachzulassung ? Option 1 - Einzelzulassung die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen:
- a)
- fahrzeugspezifische Angaben entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) oder bei noch nicht produzierten Fahrzeugen Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN)
- b)
- Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen ? Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen durch ihn beauftragten Dritten*. ? Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten: Versand der Zulassungsunterlagen Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten ? Halter, ? Bevollmächtigter oder ? Dritter (D I)* Zulassungsbescheinigung Teil II ? Halter, ? Bevollmächtigter oder ? Dritter (D II)* ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? Option 2 - Mehrfachzulassung die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden):
- a)
- fahrzeugspezifische Angaben b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen entweder FIN oder ZB II oder (bei noch nicht produzierten Fahrzeugen) Gesammelte Abholung durch Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte B oder D I in der Tabelle angeben) Gesammelte postalische Übersendung an Halter, Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte H, B, D I oder D II in der Tabelle angeben) HSN TSN ZB I + ZB II u. Plaketten ZB I u. Plaketten ZB II 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort
- Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises sowie meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe und
• im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt.
Abschnitt B. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine juristische Person, Behörde, Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen 8)




---- 8)
- Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
- 1.
- Vollmacht [Pflichtangaben] Hiermit bevollmächtige ich/bevollmächtigen wir, Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als juristische Person Name des Unternehmens Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Behörde Name der Behörde Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Einzelunternehmen bzw. beruflich Selbstständige Name des Unternehmens Bei Einzelunternehmer zusätzlich Name Vorname Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Vereinigung Vertretungsberechtigter Name Vorname Name der Vereinigung Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort ? - den/die Bevollmächtigte(n) - Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort
- 2.
- Einzelzulassung, Mehrfachzulassung oder Dauervollmacht ? Option 1 - Einzelzulassung die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen:
- a)
- fahrzeugspezifische Angaben entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) oder bei noch nicht produzierten Fahrzeugen Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN)
- b)
- Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen ? Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen durch ihn beauftragten Dritten*. ? Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten: Versand der Zulassungsunterlagen Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten ? Halter, ? Bevollmächtigter oder ? Dritter (D I)* Zulassungsbescheinigung Teil II ? Halter, ? Bevollmächtigter oder ? Dritter (D II)* ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? Option 2 - Mehrfachzulassung die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden):
- a)
- fahrzeugspezifische Angaben b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen entweder FIN oder ZB II oder (bei noch nicht produzierten Fahrzeugen) Gesammelte Abholung durch Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte B oder D I in der Tabelle angeben) Gesammelte postalische Übersendung an Halter, Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte H, B, D I oder D II in der Tabelle angeben) HSN TSN ZB I + ZB II u. Plaketten ZB I u. Plaketten ZB II 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? Option 3 - Dauervollmacht zur Regelung folgender Angelegenheiten ? alle Vorgänge gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (einschl. Zulassungen, Tageszulassungen, Wiederzulassungen und Halter- oder Adressänderungen) durchzuführen.
- a)
- Befristung der Dauervollmacht (Gültigkeit max. 1 Jahr) Die Dauervollmacht muss jedem Einzelantrag beigefügt werden. Sie erlischt spätestens am ____________, spätestens jedoch ein Jahr ab Unterzeichnung. Die Dauervollmacht ist jederzeit widerrufbar.
- b)
- Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen ? Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder ein durch ihn beauftragtes drittes* Unternehmen oder Person. ? Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten: Versand der Zulassungsunterlagen Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten ? Halter, ? Bevollmächtigter oder ? Dritter (D I)* Zulassungsbescheinigung Teil II ? Halter, ? Bevollmächtigter oder ? Dritter (D II)* ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ? * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort
- Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe und
• im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt."
- 29.
- Anlage 17 wird wie folgt geändert:
- 0a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge". - a)
- Die Überschrift der Nummer 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „1.
- Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift - FE-Schrift".
- b)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Schrift
Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden."
- c)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen."
- 30.
- Nach Anlage 17 wird die folgende Anlage 17a eingefügt:
„Anlage 17a (zu § 53a) Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
1. Schematische Darstellung mit Maßen der Beschriftung
2. Schematische Darstellung des Hologramms".
- 31.
- Anlage 18 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Schrift
Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" mit fälschungserschwerender Schrift - FE-Schrift. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage entsprechen."
Artikel 2 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die nachfolgende Nummer 2 ersetzt:
§ 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die nachfolgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- im Falle einer nachträglichen Änderung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;".
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In Gebühren-Nummer 123.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „3,80" durch die Angabe „4,40" ersetzt.
- b)
- In Gebühren-Nummer 124 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „2,60" durch die Angabe „3,20" ersetzt.
- c)
- In Gebühren-Nummer 125 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „0,60" durch die Angabe „1,20" ersetzt.
- d)
- In Gebühren-Nummer 129 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „0,30" durch die Angabe „0,70" ersetzt.
- e)
- In Gebühren-Nummer 170 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „Straßenwesen" durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- 2.
- Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In Gebühren-Nummer 230 wird in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „Vorwegzuteilung" die Angabe „oder Reservierung" eingefügt.
- b)
- In Gebühren-Nummer 263.1 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO" durch die Angabe „und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO" ersetzt.
- c)
- In Gebühren-Nummer 263.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei Widerruf" durch die Angabe „bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit" ersetzt.
- d)
- Nach Gebühren-Nummer 346 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „G. Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung | | |
| 350 | Entscheidung über die Erteilung der Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung | 390,00 bis 1.170,00 |
| 350.1 | Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer | 40,00 bis 120,00 |
| 350.2 | Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter | 20,00 bis 60,00 |
| 351 | Ausscheiden eines Geschäftsführers | 40,00 bis 140,00 |
| 352 | Eintritt eines Geschäftsführers | 70,00 bis 230,00 |
| 353 | Ausscheiden eines Transportbegleiters | 30,00 bis 110,00 |
| 354 | Neubeschäftigung eines Transportbegleiters | 50,00 bis 170,00 |
| 355 | Erstellung oder Verlängerung eines Ausweises Transportbegleiter | 30,00 bis 110,00 |
| 356 | Erstellung eines Ersatzdokuments bei Verlust etc. | 30,00 bis 110,00 |
| 357 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Übertragungsbescheides | 250,00 bis 770,00 |
| 357.1 | Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer | 40,00 bis 120,00 |
| 357.2 | Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter | 20,00 bis 60,00 |
| 358 | Überprüfung eines Unternehmens | 290,00 bis 890,00 |
| 359 | Rücknahme oder Widerruf der Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung | 920,00 bis 2.780,00 |
| 360 | Sonstige Änderungen des Übertragungsbescheides, je nach Aufwand | 20,00 bis 300,00". |
- e)
- Die bisherigen Unterabschnitte G und H werden die Unterabschnitte H und I.
- 3.
- Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird Nummer 2 Buchstabe c wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden" durch die Angabe „Verfahren beteiligten" ersetzt.
- b)
- In Satz 1 wird die Angabe „zu beteiligenden" durch die Angabe „beteiligten" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Die Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:
Andorra
Bosnien und Herzegowina
Grönland
Island
Liechtenstein
Monaco
Montenegro
Norwegen
San Marino
Schweiz
Serbien
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich;".
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf Militärfahrzeuge, die in Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder im Vereinigten Königreich zugelassen sind."
- 2.
- In der Anlage wird die Angabe „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte." gestrichen.
Artikel 5 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Artikel 5 ändert mWv. 31. Dezember 2025 FZVAusnV
Die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 195) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2025.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
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