§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 5 Abschluß der Grenzversicherung für den EWG-Versicherungsschutz | (Text neue Fassung)§ 5 Abschluß der Grenzversicherung für den EU-Versicherungsschutz |
(Textabschnitt unverändert) Für den im Geltungsbereich dieser Verordnung vorgenommenen Abschluß der Grenzversicherung sind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechend anzuwenden. |