§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 |
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(Text alte Fassung)§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EWG-Versicherungsschutzes | (Text neue Fassung)§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EU-Versicherungsschutzes |
(Textabschnitt unverändert) Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3 oder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter nicht anordnen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wird. |