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Änderung § 9 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Bußgeldvorschriften für EWG-Versicherungsschutz


(Text neue Fassung)

§ 9 Bußgeldvorschriften für EU-Versicherungsschutz


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. als Führer entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug gebraucht, obwohl das erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind;



1. als Führer entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug gebraucht, obwohl das erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind;

2. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 4 Satz 2 den Nachweis nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder

3. als Halter eines Fahrzeugs entgegen § 6 anordnet oder zuläßt, daß das Fahrzeug gebraucht wird, obwohl

vorherige Änderung

a) das nach § 3 Abs. 1 erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind, oder



a) das nach § 3 Abs. 1 erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind, oder

b) der Führer den nach § 4 Satz 2 erforderlichen Nachweis nicht mit sich führt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)