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§ 9 - Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslKfzHPflV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 08.05.1974 BGBl. I S. 1062; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.11.2019 BGBl. I S. 1623
Geltung ab 15.05.1974; FNA: 925-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 15.05.1974; FNA: 925-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 9 Bußgeldvorschriften für EU-Versicherungsschutz
Ordnungswidrig im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Führer entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug gebraucht, obwohl das erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) übernommen worden sind;
- 2.
- als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 4 Satz 2 den Nachweis nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder
- 3.
- als Halter eines Fahrzeugs entgegen § 6 anordnet oder zuläßt, daß das Fahrzeug gebraucht wird, obwohl
- a)
- das nach § 3 Abs. 1 erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) übernommen worden sind, oder
- b)
- der Führer den nach § 4 Satz 2 erforderlichen Nachweis nicht mit sich führt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht V. v. 26. März 2010 BGBl. I S. 398 m.W.v. 15. April 2010
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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.04.2010 | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 26.03.2010 BGBl. I S. 398 |
aktuell vorher | 18.12.2007 | Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 18.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AuslKfzHPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslKfzHPflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
V. v. 26.03.2010 BGBl. I S. 398
Artikel 1 7. HPflEGRLDVÄndV
... Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger". 2. In Artikel 1 § 9 Nummer 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 7 2. PflVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
... Wort Grönland" das Wort Andorra" eingefügt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ...
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