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Änderung § 1b TabStG vom 01.07.2022

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§ 1b TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 1b TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3411
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Substitute für Tabakwaren


vorherige Änderung

 


1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. 2 Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)