Die
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 150e wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren".
- b)
- Die Angabe zu § 153b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 153b Identifizierungsverfahren
§ 153c Verwaltungsvorschriften".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 2.
- In § 150 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen" durch die Wörter „durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen, wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Nach § 150e wird folgender § 150f eingefügt:
„§ 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend."
- 4.
- § 153a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Geburtsnamens, des Familiennamens, eines Vornamens oder des Geburtsdatums einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe bei der Eintragung zu vermerken."
- 5.
- Nach § 153a wird folgender § 153b eingefügt:
„§ 153b Identifizierungsverfahren
Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Gewerbezentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen einholen:
- 1.
- aus dem Melderegister,
- 2.
- aus dem Ausländerzentralregister sowie
- 3.
- von Ausländerbehörden und Standesämtern.
Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen."
- 6.
- Der bisherige § 153b wird § 153c.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504