§ 8 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)

§ 8 Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers



Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen.



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