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Änderung § 5 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 01.01.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Das Züchten und Halten des Erregers der Scharkakrankheit sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestimmung des Schadorganismus und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestimmung des Schadorganismus und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, zu hören.


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