Nach
§ 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) geändert worden ist, wird folgender
§ 4a eingefügt:
-
- „§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
- 2.
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."
Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn