Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 59 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 25.08.2021
-
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Rates" die Wörter „vom 13. Juni 2002" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach
Anlage D17 auf dem Dokument angebracht."
abweichendes Inkrafttreten am 25.08.2021
-
- c)
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:
- 1.
- in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV - der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens",
- 2.
- in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV - Grenzgänger - der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens" und
- 3.
- in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Absatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU"."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die
§§ 1,
2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die
§§ 3 und
4,
5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die
§§ 10,
13 bis 17,
18 Absatz 1, 2 und 4,
§ 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die
§§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die
§§ 25a und
26 Absatz 1 und 3 sowie die
§§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt."
abweichendes Inkrafttreten am 25.08.2021
- 3.
- § 80a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des
§ 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der
Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In Anlage D14 werden die Muster „Aufenthaltstitel nach §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes" durch die folgenden Muster ersetzt:
„
".
- 5.
- Anlage D14a wird wie folgt gefasst:
„Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
".
- 6.
- Folgende Anlage D17 wird angefügt:
„Anlage D17 Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift
".