Artikel 4 - Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung (PPDAVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 (Nr. 56); Geltung ab 01.09.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 AufenthV § 59, § 61h, Anlage D14, Anlage D14a, Anlage D17 (neu), mWv. 25. August 2021 § 59, § 80a

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 59 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 25.08.2021

 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Rates" die Wörter „vom 13. Juni 2002" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht."

abweichendes Inkrafttreten am 25.08.2021

 
c)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU gewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt zu verwenden der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt" unterhalb der Eintragungen

1.
in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV - der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens",

2.
in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV - Grenzgänger - der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens" und

3.
in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Absatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU"."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt."

abweichendes Inkrafttreten am 25.08.2021

3.
§ 80a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In Anlage D14 werden die Muster „Aufenthaltstitel nach §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes" durch die folgenden Muster ersetzt:

Muster Aufenthaltstitel (BGBl. 2021 I S. 3693)


Muster Aufenthaltstitel (BGBl. 2021 I S. 3693)
".

5.
Anlage D14a wird wie folgt gefasst:

Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3694)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3694)


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Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3694)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3695)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3695)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3695)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3696)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3696)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3696)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3697)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3697)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3697)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3698)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3698)


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Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3698)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3699)


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Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3699)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3699)


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Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3700)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3700)


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Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3700)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3701)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3701)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3701)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3702)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3702)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3702)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3703)
".

6.
Folgende Anlage D17 wird angefügt:

Anlage D17 Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift

 (BGBl. 2021 I S. 3703)
".

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PPDAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPDAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 PPDAVEV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2021 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a ...


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