Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 4 Dokumentationspflichten



(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis:

1.
Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;

2.
das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;

3.
das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer, der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

4.
die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;

5.
den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;

6.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert

1.
im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises

a)
den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b)
die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,

c)
die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und

d)
den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs;

2.
im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Personalausweises

a)
den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b)
die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c)
die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d)
den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie

3.
im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes

a)
die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,

b)
die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c)
die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d)
den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuell vorher 07.10.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
vom 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
aktuellvor 07.10.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PAuswV Speicherung und Löschung (vom 01.01.2024)
... oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat; 5. die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht. (4) ...
§ 36c PAuswV Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften (vom 01.09.2021)
...  1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a, 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4 , 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5. § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 61h AufenthV Anwendung der Personalausweisverordnung (vom 01.09.2021)
... die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4 , 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4 , 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die ...

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung
... den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den ...
Artikel 4 PPDAVEV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4 , 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... durch das Wort „Chip" ersetzt. 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe d wird am Ende das Wort ... ersetzt. dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht." b) ...
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung, 2. §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung, ...
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
... oder optional ist." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Cloudanbieter dokumentiert zum ... nach Fristablauf sind die Daten zu löschen: 1. die Protokolldaten nach § 4 Absatz 4 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung; 2. die personenbezogenen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 2 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
...  1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a, 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4 , 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5. § ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die ...