- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder
- 2.
- entgegen
- a)
- § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder
- b)
- § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12,
ein Biozid-Produkt abgibt.
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
§ 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
(1) Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(2) Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach
§ 6 Absatz 2 unter Nennung aller in
§ 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.
(3) Die
§§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.