Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

Kapitel 4 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Abschnitt 1 Grundsatz und Leistungen
§ 28 Voraussetzungen
§ 29 Umfang der Leistungen
§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 31 Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld
Abschnitt 2 Ergänzende Leistungen
§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Abschnitt 1 Grundsatz und Leistungen

§ 28 Voraussetzungen


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

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§ 29 Umfang der Leistungen


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.

(2) 1Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

2.
eine Berufsvorbereitung,

3.
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,

4.
die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie

5.
die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.

2Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 3Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.

(3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

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§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangsgeld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz.

(2) 1Für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes gilt § 20 entsprechend. 2Schließt sich eine Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, entspricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschädigung.

(3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt.


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§ 31 Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entsprechend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 geleistet.

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Abschnitt 2 Ergänzende Leistungen

§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:

1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.



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