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Änderung § 57 SVG vom 01.01.2026

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§ 57 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 57 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten


(Text neue Fassung)

§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit


vorherige Änderung

(1) 1 Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. 2 Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.



(1) 1 Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten. 2 Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten entsprechend. 2 Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.




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