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1Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch.
2Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden.
3§ 14 Absatz 3 und
§ 15 bleiben unberührt.
1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (
§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund.
2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.