Die
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.