Artikel 16 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 16 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung


Artikel 16 ändert mWv. 1. Januar 2025 StVorV offen

Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)".

2.
In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 14" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.



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