Das
Unterhaltssicherungsgesetz vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird das Wort „Prämie" durch das Wort „Prämien" ersetzt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft".
- c)
- Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)".
- 2.
- In § 2 Satz 2 wird die Angabe „23 Absatz 2" durch die Angabe „23 Absatz 3" ersetzt.
- 3.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
(1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine Entscheidung nach
§ 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.
- 4.
- § 24 wird aufgehoben.