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Änderung Artikel 32 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 29.12.2022

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Artikel 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
Artikel 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 32 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung'.

b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.

2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

'§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.'

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '24' durch die Angabe '24a' ersetzt.

(Text alte Fassung)

5. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.

b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

'18. das Soldatenentschädigungsgesetz.'


(Text neue Fassung)

5. (aufgehoben)

6. § 72 wird aufgehoben.