Auf Grund des
§ 153 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung bis zum 5. Oktober 2021 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.
(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. September 2021.