Änderung § 6 SoEnergieV vom 01.01.2023

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§ 6 SoEnergieV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 6 SoEnergieV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bekanntmachung der Ausschreibungen


1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner Internetseite bekannt. 2 Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,

2. die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechtigungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

3. die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

4. die Anforderungen an Gebote nach § 8,

5. die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,

6. einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15,

(Text alte Fassung)

7. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(Text neue Fassung)

7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.




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