§ 14 - Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 116
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7102-51-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Abschnitt 4 Produktdatenbank
§ 14 Produktdatenbank

Abschnitt 4 Produktdatenbank

§ 14 Produktdatenbank


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu den Implantaten werden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen Datenstruktur erfasst.

(2) In der Übersicht der in der zentralen Produktdatenbank registrierten Implantate nach § 14 Absatz 5 des Implantateregistergesetzes veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit jeweils folgende Angaben:

1.
Firmenname und Kontaktdaten der Produktverantwortlichen,

2.
die in Ziffer I der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben.



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