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§ 1 - Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZGPortalV k.a.Abk.)

§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund



Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereit zu stellen.