Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZGPortalV k.a.Abk.)
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4370 (Nr. 68)
Geltung ab 29.09.2021; FNA: 206-7-1 Öffentliche Informationstechnik
Geltung ab 29.09.2021; FNA: 206-7-1 Öffentliche Informationstechnik
§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund
Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereit zu stellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15006/a280240.htm