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§ 3 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 3 Inhalt des Basisregisters



(1) 1Folgende in den Registern oder sonstigen Datenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als Unternehmen geführt:

1.
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,

2.
Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes,

3.
eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts,

4.
Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,

5.
Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

6.
wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:

a)
natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,

b)
juristische Personen und

c)
Personenvereinigungen sowie

7.
weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

2Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als Unternehmen geführt. 3Daten zu natürlichen Personen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.

(2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stammdaten gespeichert:

1.
für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister,

2.
für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Führung im Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,

3.
Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen,

4.
Sitz (Ort),

5.
Geschäftsanschrift entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht zur Eintragung besteht,

6.
Rechtsform und

7.
Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschaftszweige.

(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden, soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern gespeichert:

1.
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2,

2.
Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

3.
Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

4.
Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

5.
Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

6.
Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

7.
Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

8.
Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern, die einem Unternehmen zugeordnet sind,

9.
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung, einschließlich des Unterscheidungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung und

10.
die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

(4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden folgende Metadaten gespeichert:

1.
Bezeichnung des Registers oder sonstigen Datenbestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt,

2.
Meldedatum an das Register oder den sonstigen Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt,

3.
Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch als gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen) und

4.
Speicherdatum im Basisregister.

(5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die Unternehmensbasisdaten zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 3 UBRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 UBRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UBRegG Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten
... Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 . (3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Stammdaten, ...
§ 2 UBRegG Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen
... Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen zugeordnet. ...
§ 4 UBRegG Datenübermittlung an die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 , soweit die Daten in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 ... in den Fällen der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 ... eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten. (3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die ... Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 9 verwenden, soweit diese ... nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert ...
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden ... und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 . Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt, von der ... wenn dazu Anlass besteht. (4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens im Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in dessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ...
§ 7 UBRegG Protokollierung (vom 29.12.2022)
...  (2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach ...
§ 10 UBRegG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister, 4. die Festlegung technischer und ...
§ 11 UBRegG Evaluierung (vom 29.12.2023)
... soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob 1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vom 22.07.2023)
... für das Basisregister übermittelt und von diesem nach Maßgabe des § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes gespeichert und verarbeitet werden. Außerdem übermitteln die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Artikel 2 3. TabakerzGÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... für das Basisregister übermittelt und von diesem nach Maßgabe des § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes gespeichert und verarbeitet ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Artikel 1 1. UBRegGÄndG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 3 StatRegGÄndG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) wird die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Angabe „ § 3 Absatz 1" ...