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Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZGPortalV k.a.Abk.)
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4370 (Nr. 68)
Geltung ab 29.09.2021; FNA: 206-7-1 Öffentliche Informationstechnik
Geltung ab 29.09.2021; FNA: 206-7-1 Öffentliche Informationstechnik
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund
Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereit zu stellen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2021.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15006/index.htm