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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515 (Nr. 69)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-21 Verwaltungsgebühren

§ 1 Erhebung von Gebühren



Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes sowie die damit im engen Zusammenhang stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes.