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Änderung § 8 GaFinHG vom 24.07.2025

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§ 8 GaFinHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2025 geltenden Fassung
§ 8 GaFinHG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Überprüfung der Bundesmittelverwendung


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. 2 Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. 2 Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.