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Änderung § 8 GaFinHG vom 24.07.2025
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| § 8 GaFinHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2025 geltenden Fassung | § 8 GaFinHG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Überprüfung der Bundesmittelverwendung | |
| (Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. 2 Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. 2 Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen. |
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