Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
| |

§ 8 Überprüfung der Bundesmittelverwendung



1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. 2Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 8 GaFinHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2025Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 GaFinHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFinHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174
Artikel 1 GanzTBVG Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
... für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt." 4. § 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium für Bildung, ...