Artikel 7 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 ArbGG § 64, § 72, § 80, § 90, § 92, § 97, § 98, § 87

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „Die Vorschriften des §" durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wörtern „und der §§ 62 und 63 über" die Wörter „den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt.

2.
In § 72 Absatz 6 werden die Wörter „Die Vorschriften des §" durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wörtern „und des § 63 dieses Gesetzes über" die Wörter „den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt.

3.
§ 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt."

4.
§ 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt."

5.
§ 90 Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt."

7.
In § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 90 Absatz 3," gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 ERVAG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 46c ...
Artikel 34 ERVAG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. ...


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