Das
Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „Die Vorschriften des §" durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wörtern „und der §§ 62 und 63 über" die Wörter „den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt.
- 2.
- In § 72 Absatz 6 werden die Wörter „Die Vorschriften des §" durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wörtern „und des § 63 dieses Gesetzes über" die Wörter „den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt.
- 3.
- § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt."
- 4.
- § 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt."
- 5.
- § 90 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt."
- 7.
- In § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 90 Absatz 3," gestrichen.