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Artikel 31 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 31 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 OWiG § 110c

In § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 31 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 5 2. SchifffRÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Entnahme einer Blutprobe ...