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Änderung § 32 AgrarOLkV vom 15.03.2023

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§ 32 AgrarOLkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2023 geltenden Fassung
§ 32 AgrarOLkV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten


(1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,

2. Besichtigungen vornehmen,

3. Proben entnehmen,

4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und

5. erforderliche Auskünfte verlangen.

(Text alte Fassung)

(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,

(Text neue Fassung)

(2) Die Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,

1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und

2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermöglichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäftsunterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.




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