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§ 32 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

§ 32 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) 1Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,

2.
Besichtigungen vornehmen,

3.
Proben entnehmen,

4.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und

5.
erforderliche Auskünfte verlangen.

2Die Durchsetzungsbehörde kann Zeugen verpflichten, zur Sache auszusagen, und Sachverständige verpflichten, ein Gutachten zu erstatten, sofern dies zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette erforderlich ist.

(2) Die Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,

1.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und

2.
bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermöglichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäftsunterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.





 

Frühere Fassungen von § 32 AgrarOLkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften
vom 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
aktuell vorher 15.03.2023Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
aktuellvor 15.03.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AgrarOLkV Erzeugnisbereiche (vom 23.04.2025)
... 2, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 3 und 4 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften ...
§ 29 AgrarOLkV Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
... das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32  ...
§ 32a AgrarOLkV Zeugen- und Sachverständigenvernehmung (vom 23.04.2025)
... Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes zuständige Gericht zuständig. § 32 Absatz 3 bleibt durch Satz 1 unberührt. (2) Die Zeugenaussage soll schriftlich ...
§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.04.2025)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder 4. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 ... § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder 4. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Artikel 1 AgrRÄndV Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe zu § 32a eingefügt: „§ 32a Zeugen- und ... 3 Nummer 1" die Angabe „und 2" eingefügt und werden die Wörter „ §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „§§ 32 und 33 Absatz 3 ... „§§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „ §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 3 und 4" ersetzt. 3. In der Überschrift zu Teil 2 wird ... ersetzt. 4. § 30 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 32 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... „in Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 6. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Zeugen- und ... Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes zuständige Gericht zuständig. § 32 Absatz 3 bleibt durch Satz 1 unberührt. (2) Die Zeugenaussage soll schriftlich ...

Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften ... erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist." 7. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Die leitenden Personen einer Agrarorganisation" durch die ...