Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel (AromenRAV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 (Nr. 75); Geltung ab 27.10.2021
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
Artikel 2 Änderung der Käseverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b, des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 6, des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 75 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) sowie

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


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1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.

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Artikel 1 Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel


Artikel 1 ändert mWv. 27. Oktober 2021 AromenDV

(gesamter Text siehe Aromendurchführungsverordnung - AromenDV)

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Artikel 2 Änderung der Käseverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 27. Oktober 2021 KäseV § 3, § 4, § 23, § 30

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung;".

b)
In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter „und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

2.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

3.
Der sechste Abschnitt wird aufgehoben.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „bis" durch das Wort „oder" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 27. Oktober 2021 AromV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Oktober 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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