Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727 (Nr. 75); Geltung ab 27.10.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), der durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 27. Oktober 2021 LwErzgSchulproTeilnV § 1, § 2, § 3

Die Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb eines Monats nach der Änderung.

(3) Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schuljahr begonnen hat. Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „am Schulprogramm teilnehmenden" und das Wort „jeweils" gestrichen sowie wird das Wort „Unionsbeihilfe" durch die Wörter „vorläufigen Mittelzuweisung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend."

3.
§ 3 wird aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Oktober 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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