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Synopse aller Änderungen der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel am 14.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Oktober 2011 durch Artikel 4 der 2. AromVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMvitV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


(1) Die nachstehenden Zusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen:

Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302);

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);

Thiamin-chlorid-hydrochlorid;

Thiamin-nitrat;

Riboflavin-5-phosphat-Natrium;

Pyridoxin-hydrochlorid;

Natrium- und Calcium-D-pantothenat;

alpha- und beta-Tocopherylacetat;

alpha- und beta-Tocopherylsuccinat;

Nicotinsäure;

Nicotinsäureamid.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen; die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten sowie die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2a


(1) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.



(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(3) (weggefallen)

vorherige Änderung

(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.