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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4919 (Nr. 79); Geltung ab 24.11.2021
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Artikel 1 Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. November 2021 TrGebV Anlage

Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenhöhe
in Euro
1Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.
- Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die
Differenz von 6,67 Euro nacherhoben.
Bis Gebühren-
jahr 2019:
2,50 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2020:
4,80 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2021:
11,47 jährlich
Ab dem
Gebührenjahr
2022:
20,80 jährlich
2Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An-
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen
im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten
Einsichtnahme.
1,65 pro
abgerufenem
Dokument
3 Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister
zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet
nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende
Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an.
7,50 pro
Ausdruck
4Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab-
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes
50,00 pro
Registrierung
eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TrGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Artikel 1 TrGebVÄndV Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
... Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4919 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) ...